Sonderfälle bei der Aufnahme

Generell gilt: Wird eine Aufnahme oder ein Übertritt in eine höhere Jahrgangsstufe als Jahrgangsstufe 5 angestrebt, sollte unbedingt ein Gespräch mit der Schulleitung vereinbart werden, damit die Bedingungen für die Aufnahme/ den Übertritt besprochen werden können.
Anmeldung hierzu unter 0821 / 3102 – 7601 (Sekretariat).

Im Folgenden sind einige Sonderfälle kurz erläutert:

Wechsel von einem anderen staatlichen Gymnasium in Bayern:

Ein Wechsel von einem anderen staatlichen, bayerischen Gymnasium erfolgt im Normalfall nur zum Schuljahreswechsel, in begründeten Ausnahmefällen auch während des Schuljahres (z. B. Umzug, vgl. §33, GSO). Zum Schuljahreswechsel ist die von der bisherigen Schule ausgesprochene Vorrückungserlaubnis ausschlaggebend. Bei Wechsel während des Schuljahres werden die Noten aus der bisher besuchten Schule angefordert und tragen zur Notenbildung an der neuen Schule bei.

Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe von einer staatlich genehmigten Schule (z. B. Montessori-Schule):

Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe ist das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit. (§29, Abs. 1 und §30 GSO)

Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern:

Hat die Schülerin/ der Schüler ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium regulär besucht, kann ein Übertritt entsprechend der dort erreichten Vorrückungserlaubnis erfolgen.

Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland:

Hat die Schülerin/ der Schüler eine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht, kann ein Übertritt entsprechend der dort erreichten Vorrückungserlaubnis erfolgen. Ansonsten ist für die Aufnahme das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit Voraussetzung (§29, Abs. 1 und §30 GSO).

Schülerinnen und Schüler, die sich dem Aufnahmeverfahren nicht unterziehen wollen, können vorübergehend als Gastschülerinnen bzw. Gastschüler aufgenommen werden (§32 GSO). Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.

Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule in Jahrgangsstufe 6 eines Gymnasiums:

Dieser ist möglich, wenn an der Realschule die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens 2,00 beträgt und der Übertritt in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr erfolgen soll.

Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule, die nicht in eine Einführungsklasse aufgenommen werden wollen:

Der Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ist möglich, wenn der Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern 3,0 oder besser ist (§31, Abs. 3, GSO).

Der Eintritt in Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums ist möglich, wenn im Abschlusszeugnis der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache 1,5 oder besser ist und ein pädagogisches Gutachten vorgelegt wird, in dem ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand bescheinigt wird, der für einen direkten Einstieg in die Qualifikationsphase notwendig ist und einen erfolgreichen Durchgang erwarten lässt. (§31, Abs. 4, GSO).